3.2. Der Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Höhe dieser Entschädigung festlegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgabe (Art. 404 ZGB). Diese Bestimmung wird durch § 13 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) vom 30. Mai 2012 (SAR 210.125) konkretisiert (vgl. § 43 Abs. 4 EG ZGB). Der geltende Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- bzw. Berichtsperiode liegt bei Fr. 500.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 13 Abs. 2 V KESR). In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag