Auf das Beschwerdebegehren um Aufhebung der Massnahme ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz betreffend die Frage der Aufhebung der Beistandschaft gemäss deren Eingabe vom -5- 20. Februar 2023 bereits ein Verfahren (KEMN.2023.100) eröffnet hat, in welchem hierüber entschieden wird. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Pauschalentschädigung der ehemaligen Beiständin in Höhe von Fr. 500.00 für die Mandatsführung der letzten Periode sei abzulehnen und eine Rückforderung von den Eltern damit auszuschliessen.