2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 6. Januar 2023 nicht über den Bestand der Massnahme (Weiterführung der Beistandschaft) entschieden. Der angefochtene Entscheid wurde durch einen Fachrichter als Einzelrichter und nicht durch eine Kollegialbehörde gefällt und hatte lediglich die Prüfung des ordentlichen Berichts zum Gegenstand. Folglich war die Frage der Anpassung oder Aufhebung der Massnahme nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. des angefochtenen Entscheids. Auf das Beschwerdebegehren um Aufhebung der Massnahme ist daher nicht einzutreten.