2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt vorab die Aufhebung der Massnahme. Die Beistandschaft endet – abgesehen von der Beendigung von Gesetzes wegen bei Tod (Art. 399 Abs. 1 ZGB) oder Volljährigkeit der verbeiständeten Person – mit einem Aufhebungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KOKES Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.84 ff.; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb bei der Berichtsgenehmigung grundsätzlich nicht über die Weiterführung oder Verlängerung der Beistandschaft zu entscheiden ist.