1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen eine nahestehende Person und als solche gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt nachstehender E. 2 – einzutreten.