" 1. Die Beistandschaft ist per sofort aufzuheben. Es gilt den Wunsch von B. zu respektieren. 2. Die Pauschalentschädigung für die Mandatsführung der letzten Periode sei abzulehnen. Eine Rückforderung von den Eltern ist damit auszuschliessen." 3.2. Das Familiengericht Zofingen leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 26. Januar 2023 zuständigkeitshalber an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.