{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-15_2023-06-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7428", "Checksum": "2c55aba51f8fcb27c6ad943a651653f4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.06.2023 XBE.2023.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:04", "Checksum": "a2aad8e4c232c65f40bd811c568ba4eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.06.2023 XBE.2023.15\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.15\n(KEBK.2022.583)\nArt. 51\n\nEntscheid vom 12. Juni 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin Corazza\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBetroffene B._____,\nPerson […]\nBeiständin: C._____,\n[…]\n\nVater D._____,\n[…]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Januar 2023\ngenstand\n\nBetreff Prüfung Bericht ohne Rechnung\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nB. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2008, ist die gemeinsame Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern A. (nachfolgend:\ndie Beschwerdeführerin) und D. (nachfolgend: der Vater). Für sie besteht\nseit dem 23. September 2016 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1\nund 2 ZGB.\n\n2.\n2.1.\nAm 16. Dezember 2022 erstattete die ehemalige Beiständin den ordentlichen Rechenschaftsbericht an das Familiengericht Zofingen für die Periode\nvom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022 (act. 2 in\nKEBK.2022.583).\n\n2.2.\nMit Entscheid vom 6. Januar 2023 (KEBK.2022.583) erkannte der Fachrichter des Familiengerichts Zofingen als Einzelrichter:\n\n\" 1.\nDer Bericht vom 16. Dezember 2022 wird genehmigt.\n\n2.\nDie Mandatsentschädigung wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.\n\nDie Gemeinde R. bevorschusst die Mandatsentschädigung. Sie kann\ndiese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.\n\n3.\nDie Beiständin wird eingeladen, den nächsten Beistandschaftsbericht\nper 30. September 2024 bis spätestens am 31. Dezember 2024 einzureichen.\n\n4.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen, ihr am 9. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin unter Beilage eines undatierten Schreibens der Betroffenen, worin diese insbesondere ausführte, sie hätte die Beistandschaft nie\ngewollt und möchte eine solche auch in Zukunft nicht mehr, am 19. Januar\n2023 (Postaufgabe: 20. Januar 2023) Beschwerde beim Familiengericht\nZofingen. Sie beantragte, der Entscheid vom 6. Januar 2023 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:\n-3-\n\n\" 1. Die Beistandschaft ist per sofort aufzuheben. Es gilt den Wunsch\nvon B. zu respektieren.\n2. Die Pauschalentschädigung für die Mandatsführung der letzten Periode sei abzulehnen. Eine Rückforderung von den Eltern ist damit\nauszuschliessen.\"\n\n3.2.\nDas Familiengericht Zofingen leitete die Beschwerde mit Schreiben vom\n26. Januar 2023 zuständigkeitshalber an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 20. Februar 2023 liess sich das Familiengericht Zofingen\nzur Beschwerde vernehmen und teilte mit, es erachte den Antrag 1 der\nEingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023 (Aufhebung der\nBeistandschaft) als nicht zum Streitgegenstand gehörend und wies darauf\nhin, diesbezüglich sei ein Verfahren eröffnet worden (KEMN.2023.100). Im\nSinne der Vervollständigung des Sachverhalts teilte das Familiengericht\nZofingen zudem mit, dass es seit der erstmaligen Einsetzung eines Beistands im Jahr 2016 (KEMN.2016.742) bzw. seit Januar 2019 zu fünf Mandatsträgerwechseln gekommen sei (KEMN.2019.30, KEMN.2019.235,\nKEMN.2019.807, KEMN.2021.260 und KEMN.2022.214).\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 12. März 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Familiengerichts Zofingen Stellung.\n\n3.5.\nMit Eingabe vom 28. März 2023 teilte C. mit, sie führe seit dem 1. Januar\n2023 \"aktuell im Rahmen einer Vollmachtsregelung das Mandat von B. anstelle der vormaligen Beiständin, Frau E.\" und verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2023 (richtig:\n13. März 2023).\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige\nBeschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und\n§ 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau\n-4-\n\nvom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1\nZiff. 5 Abs. 7 lit. b).\n\n1.2.\nDie Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen eine nahestehende\nPerson und als solche gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde\nform- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 bzw. Art. 450b Abs. 1\nZGB). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt nachstehender\nE. 2 – einzutreten.\n\n"}