Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.15 (KEBK.2022.583) Art. 51 Entscheid vom 12. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person […] Beiständin: C._____, […] Vater D._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Januar 2023 genstand Betreff Prüfung Bericht ohne Rechnung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2008, ist die gemein- same Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und D. (nachfolgend: der Vater). Für sie besteht seit dem 23. September 2016 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. 2. 2.1. Am 16. Dezember 2022 erstattete die ehemalige Beiständin den ordentli- chen Rechenschaftsbericht an das Familiengericht Zofingen für die Periode vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022 (act. 2 in KEBK.2022.583). 2.2. Mit Entscheid vom 6. Januar 2023 (KEBK.2022.583) erkannte der Fach- richter des Familiengerichts Zofingen als Einzelrichter: " 1. Der Bericht vom 16. Dezember 2022 wird genehmigt. 2. Die Mandatsentschädigung wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. Die Gemeinde R. bevorschusst die Mandatsentschädigung. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern. 3. Die Beiständin wird eingeladen, den nächsten Beistandschaftsbericht per 30. September 2024 bis spätestens am 31. Dezember 2024 einzu- reichen. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." 3. 3.1. Gegen diesen, ihr am 9. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin unter Beilage eines undatierten Schreibens der Betroffe- nen, worin diese insbesondere ausführte, sie hätte die Beistandschaft nie gewollt und möchte eine solche auch in Zukunft nicht mehr, am 19. Januar 2023 (Postaufgabe: 20. Januar 2023) Beschwerde beim Familiengericht Zofingen. Sie beantragte, der Entscheid vom 6. Januar 2023 sei aufzuhe- ben und wie folgt abzuändern: -3- " 1. Die Beistandschaft ist per sofort aufzuheben. Es gilt den Wunsch von B. zu respektieren. 2. Die Pauschalentschädigung für die Mandatsführung der letzten Pe- riode sei abzulehnen. Eine Rückforderung von den Eltern ist damit auszuschliessen." 3.2. Das Familiengericht Zofingen leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 26. Januar 2023 zuständigkeitshalber an die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 3.3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 liess sich das Familiengericht Zofingen zur Beschwerde vernehmen und teilte mit, es erachte den Antrag 1 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023 (Aufhebung der Beistandschaft) als nicht zum Streitgegenstand gehörend und wies darauf hin, diesbezüglich sei ein Verfahren eröffnet worden (KEMN.2023.100). Im Sinne der Vervollständigung des Sachverhalts teilte das Familiengericht Zofingen zudem mit, dass es seit der erstmaligen Einsetzung eines Bei- stands im Jahr 2016 (KEMN.2016.742) bzw. seit Januar 2019 zu fünf Man- datsträgerwechseln gekommen sei (KEMN.2019.30, KEMN.2019.235, KEMN.2019.807, KEMN.2021.260 und KEMN.2022.214). 3.4. Mit Eingabe vom 12. März 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung des Familiengerichts Zofingen Stellung. 3.5. Mit Eingabe vom 28. März 2023 teilte C. mit, sie führe seit dem 1. Januar 2023 "aktuell im Rahmen einer Vollmachtsregelung das Mandat von B. an- stelle der vormaligen Beiständin, Frau E." und verzichtete auf eine Stellung- nahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2023 (richtig: 13. März 2023). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau -4- vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen eine nahestehende Person und als solche gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdele- gitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt nachstehender E. 2 – einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt vorab die Aufhebung der Massnahme. Die Beistandschaft endet – abgesehen von der Beendigung von Gesetzes wegen bei Tod (Art. 399 Abs. 1 ZGB) oder Volljährigkeit der verbeistände- ten Person – mit einem Aufhebungsentscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KOKES Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.84 ff.; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb bei der Berichtsge- nehmigung grundsätzlich nicht über die Weiterführung oder Verlängerung der Beistandschaft zu entscheiden ist. Ergeben sich allerdings aus dem Beistandschaftsbericht Hinweise dafür, dass die Massnahme nicht mehr notwendig oder aber zu ergänzen ist, hat die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die Auf- hebung oder Änderung der Massnahme zu prüfen. Entscheidungen über die Anpassung oder Aufhebung der Massnahme betreffen den Kernbereich des Kindesschutzes, weshalb sie nicht in die Einzelzuständigkeit fallen (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB), sondern zwingend von der Kollegialbehörde gefällt werden müssen (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 22 zu Art. 415 ZGB). 2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 6. Januar 2023 nicht über den Bestand der Massnahme (Weiterführung der Beistandschaft) entschieden. Der angefochtene Ent- scheid wurde durch einen Fachrichter als Einzelrichter und nicht durch eine Kollegialbehörde gefällt und hatte lediglich die Prüfung des ordentlichen Berichts zum Gegenstand. Folglich war die Frage der Anpassung oder Auf- hebung der Massnahme nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfah- rens bzw. des angefochtenen Entscheids. Auf das Beschwerdebegehren um Aufhebung der Massnahme ist daher nicht einzutreten. Die Beschwer- deführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz betreffend die Frage der Aufhebung der Beistandschaft gemäss deren Eingabe vom -5- 20. Februar 2023 bereits ein Verfahren (KEMN.2023.100) eröffnet hat, in welchem hierüber entschieden wird. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Pauschalentschädigung der ehemaligen Beiständin in Höhe von Fr. 500.00 für die Mandatsführung der letzten Periode sei abzulehnen und eine Rückforderung von den Eltern da- mit auszuschliessen. 3.2. Der Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Höhe dieser Entschädi- gung festlegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgabe (Art. 404 ZGB). Diese Bestimmung wird durch § 13 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) vom 30. Mai 2012 (SAR 210.125) kon- kretisiert (vgl. § 43 Abs. 4 EG ZGB). Der geltende Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- bzw. Berichtsperiode liegt bei Fr. 500.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 13 Abs. 2 V KESR). In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand be- messen (§ 13 Abs. 3 V KESR). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berücksichtigt bei Anwen- dung der Pauschalentschädigungsmethode die Schwierigkeit der Mass- nahmenführung, die mit der Massnahmenführung verbundenen Aufgaben und Verantwortung sowie den für die Führung der Beistandschaft notwen- digen Zeitaufwand. Wie den von der Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz für die als Regelfall geltende Pauschalentschädigung erlasse- nen Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Bei- ständinnen und Beistände (XKS.2017.1) vom 1. Januar 2017 in der Version vom 3. Januar 2018 (abrufbar unter: https://www.ag.ch / Aargau / Gerichte / KESB / Dokumente / Merkblätter & Empfehlungen; zuletzt besucht am: 3. Mai 2023; nachfolgend: Empfehlungen) zu entnehmen ist, ist der Pau- schalbetrag grundsätzlich für eine zweijährige Rechnungsperiode für einfa- che Mandate auf Fr. 500.00 bis 1'500.00, für mittelschwere Mandate auf Fr. 2'000.00 und für schwierige Mandate auf Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 festzusetzen. 3.3. Wie von der Beiständin beantragt, setzte die Vorinstanz die Mandatsent- schädigung für die zweijährige Berichtsperiode auf Fr. 500.00 fest. Dies entspricht dem minimalen Pauschalbetrag für eine zweijährige Berichtspe- riode (§ 13 Abs. 2 V KESR). Aus dem Bericht der Beiständin ergibt sich -6- ohne weiteres, dass das Mandat als einfaches Mandat zu gelten hat, wes- halb grundsätzlich die Festlegung der Entschädigung beim Minimum des möglichen Pauschalbetrags angezeigt scheint. Vorliegend betrifft die Ent- schädigung die Mandatsperiode vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. Septem- ber 2022. In dieser Zeit wurde die Beistandschaft von drei bzw. vier ver- schiedenen Berufsbeistandspersonen geführt (act. 3 f. in KEBK.2022.583: "Vorbemerkungen"). Die Entschädigung fällt dabei nicht an die Beiständin, sondern an deren Arbeitgeberin (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB und § 14 Abs. 2 V KESR). Massgeblich für die Höhe der Entschädigung ist nicht nur der Aufwand, den die aktuelle Beiständin für die Mandatsführung hatte, son- dern jener von allen in der zu entschädigenden Mandatsperiode tätigen Beistandspersonen. Dieser Aufwand umfasste gemäss des eingereichten Rechenschaftsberichts (act. 4 in KEBK.2022.583: "Kontakte/Tätigkeiten des Beistandes") einen Besprechungstermin mit dem Kindsvater und der Betroffenen (vgl. auch act. 5 in KEBK.2022.583: "Umgang / Beziehungen / Besuchsrecht"), E-Mail-Kontakte mit dem Kindsvater und der Kindsmutter sowie die Erstellung des ordentlichen Berichts vom 16. Dezember 2022 (act. 2 ff. in KEBK.2022.583). Unter diesen Umständen erweist sich die gel- tend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 500.00 für den die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand ohne Weiteres als angemes- sen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszu- richten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.