4. Der Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB die Alleinentscheidungsbefugnis in Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen zugeteilt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'916.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. - 18 -