Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 51.85; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 137.05) sind die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'916.90 festzusetzen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Dispositivziffer 4 des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 19. Juli 2022 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: