307 Abs. 1 ZGB die Alleinentscheidungsbefugnis in Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen zuzuteilen. Die mit angefochtenem Entscheid angeordnete Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist daher aufzuheben und die Dispositivziffer 4 entsprechend anzupassen. - 17 - 5. 5.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde im Ergebnis vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.