4.10. Die Kindsmutter hat sich hinsichtlich dem Wohlergehen des Betroffenen stets kompetent gezeigt und ist in der Lage gewesen, die Gefühle und die Bedürfnisse des Betroffenen wahrzunehmen und adäquat darauf zu reagieren (vgl. Gutachten S. 57). Da die Uneinigkeit der Eltern hinsichtlich der medizinischen Behandlung dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist und die immer wieder aufbrechenden Streitigkeiten diesbezüglich nachteilige Folgen für den Betroffenen haben, ist im vorliegenden Fall der Kindsmutter gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB die Alleinentscheidungsbefugnis in Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen zuzuteilen.