4.9. Im Sinne einer Kindesschutzmassnahme ist es allerdings möglich, punktuell die Alleinentscheidungsbefugnis an einen Elternteil zu übertragen, wenn der Streit der Eltern in der fraglichen Angelegenheit dem Kind nicht zumutbar ist und das Kindeswohl die entsprechende Anordnung gebietet. Diese Kompetenz lässt sich auf Art. 307 Abs. 1 ZGB stützen (vgl. E. 4.5 hiervor; GEISER, Besprechung neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts, AJP 2015 S. 1725).