4.8. Die im vorliegenden Fall von der Vorinstanz angeordnete Einschränkung der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers in Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen, ohne jedoch der Beiständin die Befugnis einzuräumen, den Betroffenen gemeinsam mit der Kindsmutter in Gesundheitsfragen zu vertreten, sieht Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB nicht vor.