4.7. Obwohl der Beschwerdeführer sich mit vorliegender Beschwerde gegen die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wehrt, verweist er in Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen auf die vom Gutachten diesbezüglich empfohlene Anordnung einer Beistandschaft, was widersprüchlich erscheint.