Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Therapiebehandlungen des Betroffenen nicht eingewilligt bzw. notwendige Abklärungen verzögert hat, obwohl gemäss sämtlichen Fachpersonen (Gutachter, Kinderarzt, Lehrpersonen) Handlungsbedarf bestanden hat. Bereits die Schulleitung Z. führte in der Gefährdungsmeldung vom 12. Dezember 2019 aus, die Aufgleisung einer Psychotherapie sei nicht möglich, da eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer schwierig oder gar unmöglich sei. Er torpediere alle Vorschläge der Schule und verhalte sich sehr kontraproduktiv. Die Kindsmutter unterstütze das Vorgehen der Schule, weil sie ihrem Kind dringend Hilfe geben wolle (act.