4.6.3. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die fachärztlichen Abklärungen der ADHS-Symptome des Betroffenen und eine allfällige medikamentöse Behandlung wird in den Akten sowohl von den Eltern selbst als auch von Fachpersonen mehrfach beschrieben. Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Therapiebehandlungen des Betroffenen nicht eingewilligt bzw. notwendige Abklärungen verzögert hat, obwohl gemäss sämtlichen Fachpersonen (Gutachter, Kinderarzt, Lehrpersonen) Handlungsbedarf bestanden hat.