4.6.2. Nicht alltäglichen Charakter haben jedoch Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen oder die Situation des anderen Elternteils berühren, beispielswiese der Wechsel der Schule, die Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 3a ff. zu Art. 301 ZGB).