4.6. 4.6.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihm selbst bei einem medizinischen Notfall oder bei der Verpflegung einer Wunde des Betroffenen die Hände gebunden wären und er in solchen Situationen nichts unternehmen könnte, sind haltlos. Art. 301 Abs. 1bis ZGB begegnet dieser Gefahr und sieht vor, dass der betreuende Elternteil alltägliche und dringliche Entscheidungen ohne Absprache mit dem anderen Elternteil fällen kann.