In dringenden und klar abgegrenzten Fragen ist es am Gericht oder an der Kindesschutzbehörde, selbst zu entscheiden. Als ultima ratio muss schliesslich die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil im Rahmen eines Abänderungsverfahrens oder der ge- - 15 - genüber einem Elternteil von Amtes wegen zu verfügende Entzug der elterlichen Sorge in Betracht gezogen werden (BÜCHLER/CLAUSEN, in Fam- Komm Scheidung – Band I: ZGB, 4. Auflage 2022, N. 19 ff. zu Art. 301 ZGB).