Diese Sachlage wird regelmässig vorliegen, wenn Fragen der Ausbildung, des Schutzes der Gesundheit oder der angemessenen Pflege und Erziehung zur Entscheidung anstehen. Ist die Schwelle zu einer Kindeswohlgefährdung überschritten, wird das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die notwendigen Massnahmen treffen. Im Sinne der grundsätzlichen elterlichen Einigungspflicht können die Eltern zu einem Mediationsversuch aufgefordert werden oder es ist zur Konfliktlösung gestützt auf Art. 307 ZGB eine Beratung oder eine Pflichtmediation anzuordnen. Den Eltern kann die Weisung erteilt werden, sich in einem bestimmten Sinne zu verhalten oder eine bestimmte Willenserklärung abzugeben.