Eine behördliche Intervention kann als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB ausgestaltet sein. Kindesschutzmassnahmen sind bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohls anzuordnen. Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn das Ausbleiben einer Entscheidung für das Kind tatsächlich nachteilige Folgen hat. Ist ein Entscheid in der Sache notwendig und zeitlich dringlich, liegt eine relevante Kindeswohlgefährdung vor. Diese Sachlage wird regelmässig vorliegen, wenn Fragen der Ausbildung, des Schutzes der Gesundheit oder der angemessenen Pflege und Erziehung zur Entscheidung anstehen.