4.5. Wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer wichtigen und gemeinsam zu fällenden Entscheidung nicht einigen können, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, wie vorzugehen ist. Keinem Elternteil kommt bei Uneinigkeit ein Stichentscheid oder sonst wie ein Vorrang bei der Entscheidfindung zu. Meinungsverschiedenheiten der Eltern in zentralen Bereichen der Erziehung können jedoch zu einem Zustand führen, der im Interesse des Kindes nicht weitergeführt werden darf.