Der Beschwerdeführer nehme eine tendenziell bagatellisierende Haltung ein. Es sei nicht sichergestellt, dass er sich über die Wichtigkeit der klar verbindlichen Strukturen und Regelgebung bewusst sei und - 14 - die Empfehlungen von Fachkräften zur Sicherung des Kindeswohls zukünftig angemessen umsetzen könne (vgl. Gutachten S. 57 f.). Das Gutachten hält weiter fest, dass aufgrund der divergierenden Haltung der Kindseltern insbesondere hinsichtlich medizinischer Entscheide eine Beistandschaft mit entsprechenden Kompetenzen notwendig sei (vgl. Gutachten S. 61).