4.4. Im Gutachten wurde für den Betroffenen die Diagnose einer einfachen Ak- tivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgehalten (F90.0 nach ICD-10; Gutachten S. 56). Die Gutachter empfehlen eine kinderpsychotherapeutische Behandlung und allenfalls die zusätzliche fachärztliche Installierung einer medikamentösen Behandlung (vgl. Gutachten S. 54 und 61). In Bezug auf den Beschwerdeführer hält das Gutachten fest, dass ihm die notwendige Krankheitseinsicht betreffend die "ADHS"-typischen Symptome des Betroffenen sowie dessen Verhaltensauffälligkeiten im Sozialkontakt tendenziell fehle. Der Beschwerdeführer nehme eine tendenziell bagatellisierende Haltung ein.