4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einschränkung der elterlichen Sorge im Gesundheitsbereich sei nicht praktikabel. Gemäss dieser Anordnung dürfte er beim Betroffenen nicht einmal eine Wundbehandlung mittels eines Pflasters vornehmen oder im Falle eines medizinischen Notfalls entsprechend handeln. Auch sei die Einschränkung der elterlichen Sorge nicht mit der Empfehlung des Gutachtens vereinbar, welches "nur" eine Beistandschaft in diesem Bereich empfohlen habe. Im Übrigen habe er zu keiner Zeit eine Behandlung des Betroffenen verhindert, sondern vielmehr das Gegenteil versucht.