Die Kindsmutter habe sich in der Vergangenheit in gesundheitlichen Fragen stets kompetent gezeigt. In Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen mache es daher wenig Sinn, die Beiständin in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Es sei der Kindsmutter ohne Einschränkungen zuzumuten, im Interesse des Betroffenen zu handeln, weshalb ihr in diesem Bereich die alleinige Entscheidung zufallen solle (vgl. E. 2.12.1 ff. im angefochtenen Entscheid).