Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem ablehnenden Verhalten die nötige Behandlung der ADHS-Symp- tome des Betroffenen blockiert, sich oft gegen die Meinung der Kindsmutter gestellt und dadurch immer wieder unnötige Verzögerungen bei der Behandlung des Betroffenen bewirkt, welche gemäss Empfehlungen im Gutachten keinen längeren Aufschub mehr zulasse. Solange die Eltern in ihrem Konflikt verharrten, seien schnelle oder auch nur zeitnahe Entscheide im Gesundheitsbereich schwierig. Die Kindsmutter habe sich in der Vergangenheit in gesundheitlichen Fragen stets kompetent gezeigt.