Die errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich demnach als rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Einschränkung der elterlichen Sorge und beantragt die Wiederherstellung der vollumfänglichen gemeinsamen elterlichen Sorge. - 13 - 4.2. In Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids wird die elterliche Sorge des Beschwerdeführers für den Betroffenen in Bezug auf das gesundheitliche Wohl eingeschränkt und festgehalten, dass die Kindsmutter für das gesundheitliche Wohl des Betroffenen allein sorgeberechtigt sei.