308 Abs. 1 und 2 ZGB profitieren nebst dem Betroffenen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aber auch die Eltern. Auch ihnen dient die Beiständin im Rahmen der Unterstützung der elterlichen Kommunikation und der Vermittlung bei unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen als Ansprechperson, was vorliegend angesichts der jahrelangen elterlichen Konfliktsituation auch zweifellos im Interesse des Beschwerdeführers liegen dürfte. Die Beiständin kann bei Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten intervenieren, die Eltern in ihrer gegenseitigen Kommunikation unterstützen und ihnen bei der Lösung ihrer Konflikte helfen.