Die eingesetzte Beiständin ist einzig den Interessen des Betroffenen verpflichtet, was ihr ermöglicht, diesen adäquat zu unterstützen und seine emotionale Belastung infolge des Elternkonflikts entsprechend zu mildern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann die Beiständin als neutrale und fachkundige Ansprechperson dem Betroffenen Möglichkeiten zur Vermeidung von Loyalitätskonflikten gegenüber seinen Eltern aufzeigen und nötigenfalls Vermittlerin zwischen seinen Eltern sein. Von der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB profitieren nebst dem Betroffenen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aber auch die Eltern.