Zweck des Kindesschutzes ist, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich zum Schutz des Kindes verbessert. Die Errichtung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde von der Vorinstanz nachvollziehbar begründet. Aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung. Die eingesetzte Beiständin ist einzig den Interessen des Betroffenen verpflichtet, was ihr ermöglicht, diesen adäquat zu unterstützen und seine emotionale Belastung infolge des Elternkonflikts entsprechend zu mildern.