Eine normale Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei beinahe unmöglich. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Beiständin nicht nur den Eltern, sondern auch dem Kind als Anlaufstelle dienen könne. Indem sich der Beschwerdeführer gegen die Zusammenarbeit mit der Beiständin stelle, widersetze er sich damit sämtlichen Empfehlungen der Gutachterstellen, der Schulleitung und des erstinstanzlichen Gerichts. Es könne nicht sein, dass auf die Errichtung einer Beistandschaft zum Wohle des Betroffenen verzichtet werde, nur, weil der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht zu einer Mitarbeit bereit sei.