3.4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde gegen die Beistandschaft vor, das Besuchsrecht werde auch ohne Zusammenarbeit mit der Beiständin seit Pfingsten 2022 (wieder) reibungslos ausgeübt. Ausserdem sei der Betroffene schon älter, komme selbständig zu ihm auf Besuch und könne seine Wünsche bezüglich gemeinsamen Aktivitäten selbständig äussern. Die Besuchsregelung werde momentan nach den Wünschen und Bedürfnissen des Betroffenen problemlos praktiziert, weshalb eine Beistandschaft nicht notwendig sei.