Ziel sei, dass sich der Beschwerdeführer durch die Unterstützung der Beiständin mittelfristig besser in die Situation des Betroffenen hineinversetzen, seine Bedürfnisse erkennen und sich fokussiert auf die Vater-Sohn-Beziehung werde einlassen können. Der Beschwerdeführer sei in seinen erzieherischen Komponenten und beide Eltern in ihrer gegenseitigen Kommunikation durch die Beiständin zu stärken (vgl. E. 2.10.1 f. im angefochtenen Entscheid).