3.2. Die Anordnung einer Beistandschaft stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann sie dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, unter anderem im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil. Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen.