Die nun angeordnete Besuchsrechtsregelung bezweckt eine Beruhigung der familiären Situation, führt zu einer Kontinuität im Alltag und entspricht somit dem derzeitigen Bedürfnis des Betroffenen. Da die Besuchskontakte nach der Gefährdungsmeldung der Kindsmutter ab 16. September 2021 über längere Zeit unterbrochen wurden, hat die Vorinstanz überdies zu Recht einen schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts angeordnet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist abzuweisen. - 10 -