Der Betroffene sei in der Lage nachvollziehbar zu schildern, weshalb ihm die Besuche beim Beschwerdeführer am Montagabend nicht guttun würden (vgl. Gutachten S. 54 und 30 f.). Sinnvoller erscheine eine Ausdehnung der gemeinsamen Zeit am Wochenende, wobei beide von früheren Übergabezeiten profitieren könnten. Ein gemeinsames Abendessen am Freitag biete schon mehr qualitativ sinnvolle Zeit, so dass auch die Zubettgehzeiten des Betroffenen besser eingehalten werden könnten.