Zur Begründung führt er aus, seit Pfingsten 2022 würden die Besuche des Betroffenen bei ihm ohne die Zusammenarbeit mit der Beiständin (wieder) reibungslos und zur Freude des Betroffenen stattfinden (Beschwerde S. 7 f.). Da das Besuchsrecht derzeit problemlos praktiziert werde, bedürfe es auch keiner Abänderung der früheren Besuchsregelung.