2.4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des mit angefochtenem Entscheid angeordneten Besuchsrechts und die Bestätigung der früheren Besuchsrechtsregelung gemäss Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 15. Mai 2018 (vgl. Verfahren KEMN.2017.190/ KEKV.2017.15/KEKV.2017.16; E. 2.3.1 hiervor) bzw. der Ferienregelung gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2020 (vgl. XBE.2019.79; E. 2.3.2 hiervor). Zur Begründung führt er aus, seit Pfingsten 2022 würden die Besuche des Betroffenen bei ihm ohne die Zusammenarbeit mit der Beiständin (wieder) reibungslos und zur Freude des Betroffenen stattfinden (Beschwerde S. 7 f.).