2.3.4. Mit angefochtenem Entscheid wurde ein schrittweiser Aufbau des Besuchsrechts angeordnet, wonach der Beschwerdeführer in den ersten zwei Monaten jeden ersten Samstag und dritten Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr und danach jedes erste und dritte Wochenende jeden Monats von Freitagnachmittag, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.15 Uhr, berechtigt sei, den Betroffenen zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Familiengericht verzichtete aufgrund der gutachterlichen Empfehlung und zugunsten der Entlastung des Familiensystems sowie des Betroffenen auf die Anordnung von -8-