2.3.3. Mit Gefährdungsmeldung vom 16. September 2021 warf die Kindsmutter dem Beschwerdeführer u.a. vor, er nehme vor dem Betroffenen sexuelle Handlungen vor (act. 166 ff. in KEMN.2019.253). Gleichzeitig reichte sie gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige ein. Infolgedessen wurde der Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Beschwerdeführer – auch mit dessen Einverständnis – gänzlich unterbrochen (vgl. E. 2.11.2 im angefochtenen Entscheid).