2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 beantragte die Kindsmutter die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. 2.3. Innert angesetzter Frist ging von der Vorinstanz keine Vernehmlassung ein. 2.4. Am 15. März 2023 (Postaufgabe: 14. März 2023) erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: