" 1. Es sei die Beschwerde gegen den Entscheid KEMN.2019.253 / KEKV.2022.26/Je vom 19. Juli 2022 gutzuheissen. 2. Es sei Dispositiv Ziffer 1 nebst Unterziffern sowie Dispositiv Ziffer 2 und 3 ersatzlos aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Beistandschaft zu verzichten. 3. Es sei Dispositiv Ziffer 4 aufzuheben. Die elterliche Sorge des Beschwerdeführers sei vollumfänglich wiederherzustellen und zu bestätigen.