Der Vater A. wird gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB I.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die Besuchstage bzw. -wochenenden in den ersten sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils in Zusammenarbeit mit der Beiständin zu planen und zu besprechen. 5.4. Der Vater A. ist berechtigt, den Sohn C. im Jahr 2022 an folgenden Feiertagen auf Besuch zu nehmen: Heiligabend (24. Dezember 9.00 Uhr bis 25. Dezember 9.00 Uhr) 5.5. Der Vater A. ist berechtigt, C. ab dem Jahr 2023 an folgenden Feiertagen in ungeraden Jahren zu sich auf Besuch zu nehmen: