5.2. Der Vater A. ist berechtigt, seinen Sohn C. ab Rechtskraft des Urteils wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: - in den ersten zwei Monaten jeden ersten Samstag und dritten Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; - danach jedes erste und dritte Wochenende jeden Monats von Freitagnachmittag, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.15 Uhr; Bei der Ausübung des Besuchsrechts ist auf die schulischen Bedürfnisse von C. und auf seine Freizeitaktivitäten Rücksicht zu nehmen. Die Mutter B. hat bei der Planung der Freizeitaktivitäten von C. soweit möglich, auf das Besuchsrecht des Vaters Rücksicht zu nehmen. 5.3. -4-