3. Die Beiständin wird ersucht, per 31. Juli 2024 ordentlicherweise Bericht zu erstatten und dem Präsidium des Familiengerichts Laufenburg in doppelter Ausfertigung bis spätestens 31. Oktober 2024 einzureichen. 4. Die elterliche Sorge des Vaters A. für den Sohn C. wird in Bezug auf das gesundheitliche Wohl eingeschränkt. Die Mutter B. ist für das gesundheitliche Wohl von C. allein sorgeberechtigt. 5. 5.1. Die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C. und seinem Vater A. gemäss Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 15. Mai 2018 (KEKV.2019.12) und des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 9. März 2020 (XBE.2019.79) wird vollumfänglich aufgehoben.