b) Ansprechperson für C. zu sein; c) die Eltern in ihrer Kommunikation und beim Klären von unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen zu unterstützen; d) den persönlichen Kontakt zwischen C. und seinem Vater zu fördern und die Eltern beim Umsetzen des Besuchsrechts zu unterstützen; e) Vorbereitung und Planung des Besuchsrechts mit dem Vater; f) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 2. Als Beiständin wird D., […], ernannt. Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschädigung erfolgt gemäss Art. 404 ZGB.