1.5. Nachdem die Eltern zum fachpsychologischen Gutachten des Instituts I. vom 30. August 2021 (nachfolgend: Gutachten) Stellung genommen hatten und sie sowie auch der Betroffene persönlich angehört worden waren (act. 228 ff. und 252 f. in KEMN:2019.253), fällte das Familiengericht Laufenburg am 19. Juli 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2019.253): " 1. 1.1. Für C., geb. tt.mm.2014 wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet -3- 1.2. Die Erziehungsbeistandschaft umfasst soweit nötig folgenden Auftrag: a) Die Eltern in ihrer Sorge und bei der Erziehung von C. mit Rat und Tat zu unterstützen;