{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-14_2023-06-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7440", "Checksum": "9a5cd0ce9516783daf97330668d1c3ed"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.06.2023 XBE.2023.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:03", "Checksum": "3c74f7a2ef4e36c0a3f22dfadb857632", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.06.2023 XBE.2023.14\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.14\n(KE.2014.13; KEMN.2019.253)\nArt. 49\n\nEntscheid vom 12. Juni 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nMutter B._____,\n[…]\nvertreten durch lic. iur. Eveline Gloor, Rechtsanwältin,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson […]\nBeiständin: D._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 19. Juli 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme / elterliche Sorge / Regelung des persönlichen\nVerkehrs\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nB. und A. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.\n(nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2014, welcher unter der\nObhut der Kindsmutter steht. Mit Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 24. März 2015 wurde der Betroffene unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt (KEKV.2014.69).\n\n1.2.\nMit Gefährdungsmeldung vom 12. Dezember 2019 berichtete die Schulleitung der Schule Z. über die negativen Auswirkungen der angespannten elterlichen Situation auf die Entwicklung des Betroffenen (act. 3 ff. in\nKEMN.2019.253). Das Familiengericht Laufenburg eröffnete in der Folge\nein entsprechendes Verfahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen\nMassnahmen.\n\n1.3.\nMit Verfügung vom 17. März 2021 erteilte das Familiengericht Laufenburg\ndem Institut I. den Auftrag, ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der\nEltern zu erstellen (Art. 144 ff. in KEMN.2019.253).\n\n1.4.\nMit Eingabe vom 16. September 2021 erstattete die Kindsmutter eine Gefährdungsmeldung und berichtete von den Erzählungen des Betroffenen,\nwonach der Vater während dessen Besuchen vor ihm sexuelle Handlungen\nvornehme. Ergänzend wies die Kindsmutter darauf hin, dass der Vater –\nentgegen den Empfehlungen der Schulleitung und des Kinderarztes – nicht\ndazu bereit sei, für eine ADHS-Behandlung des Betroffenen Hand zu bieten. Da seine schulische Zukunft auf dem Spiel stehe, sei eine akute Gefährdung gegeben (act. 166 ff. in KEMN.2019.253).\n\n1.5.\nNachdem die Eltern zum fachpsychologischen Gutachten des Instituts I.\nvom 30. August 2021 (nachfolgend: Gutachten) Stellung genommen hatten\nund sie sowie auch der Betroffene persönlich angehört worden waren\n(act. 228 ff. und 252 f. in KEMN:2019.253), fällte das Familiengericht Laufenburg am 19. Juli 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2019.253):\n\n\" 1.\n1.1.\nFür C., geb. tt.mm.2014 wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art.\n308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet\n-3-\n\n1.2.\nDie Erziehungsbeistandschaft umfasst soweit nötig folgenden Auftrag:\n\na) Die Eltern in ihrer Sorge und bei der Erziehung von C. mit Rat und Tat\nzu unterstützen;\n\nb) Ansprechperson für C. zu sein;\n\nc) die Eltern in ihrer Kommunikation und beim Klären von unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen zu unterstützen;\n\nd) den persönlichen Kontakt zwischen C. und seinem Vater zu fördern und\ndie Eltern beim Umsetzen des Besuchsrechts zu unterstützen;\n\ne) Vorbereitung und Planung des Besuchsrechts mit dem Vater;\n\nf) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte\nVerhältnisse zu stellen.\n\n2.\nAls Beiständin wird D., […], ernannt. Die Ausübung des Amtes richtet sich\nnach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschädigung erfolgt gemäss Art. 404 ZGB.\n\n3.\nDie Beiständin wird ersucht, per 31. Juli 2024 ordentlicherweise Bericht zu\nerstatten und dem Präsidium des Familiengerichts Laufenburg in doppelter\nAusfertigung bis spätestens 31. Oktober 2024 einzureichen.\n\n4.\nDie elterliche Sorge des Vaters A. für den Sohn C. wird in Bezug auf das\ngesundheitliche Wohl eingeschränkt. Die Mutter B. ist für das gesundheitliche Wohl von C. allein sorgeberechtigt.\n\n5.\n5.1.\nDie Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C. und seinem Vater\nA. gemäss Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 15. Mai 2018\n(KEKV.2019.12) und des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 9. März 2020 (XBE.2019.79) wird vollumfänglich aufgehoben.\n\n5.2.\nDer Vater A. ist berechtigt, seinen Sohn C. ab Rechtskraft des Urteils wie\nfolgt zu sich auf Besuch zu nehmen:\n\n- in den ersten zwei Monaten jeden ersten Samstag und dritten Sonntag\nvon 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr;\n- danach jedes erste und dritte Wochenende jeden Monats von Freitagnachmittag, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.15 Uhr;\n\nBei der Ausübung des Besuchsrechts ist auf die schulischen Bedürfnisse\nvon C. und auf seine Freizeitaktivitäten Rücksicht zu nehmen. Die Mutter\nB. hat bei der Planung der Freizeitaktivitäten von C. soweit möglich, auf\ndas Besuchsrecht des Vaters Rücksicht zu nehmen.\n\n5.3.\n-4-\n\nDer Vater A. wird gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB I.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB\ndie Weisung erteilt, die Besuchstage bzw. -wochenenden in den ersten\nsechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils in Zusammenarbeit mit der\nBeiständin zu planen und zu besprechen.\n\n5.4.\nDer Vater A. ist berechtigt, den Sohn C. im Jahr 2022 an folgenden Feiertagen auf Besuch zu nehmen:\n\nHeiligabend (24. Dezember 9.00 Uhr bis 25. Dezember 9.00 Uhr)\n\n5.5.\nDer Vater A. ist berechtigt, C. ab dem Jahr 2023 an folgenden Feiertagen\nin ungeraden Jahren zu sich auf Besuch zu nehmen:\n\n"}